Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1009#abs-1 (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1009#abs-2 (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1009 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.02.2008 – 9 B 14.08Zitiert von 2
- BVerwG, 28.03.2007 – 9 C 4.06Zitiert von 41
- BGH, 17.01.2019 – V ZB 81/18Grundbuchsache: Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit; Fehlen des vorgeschriebenen GesamtvermerksZitiert von 8
- BVerwG, 24.02.2010 – 9 C 1/09Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht für Hinterliegergrundstück bei Fehlen einer rechtlich gesicherten ZufahrtZitiert von 95
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ERZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 10.07.2013 – 3 W 3/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.02.2012 – 2 D 49/10.NEZitiert von 11
- LSG Hessen, 23.03.2011 – L 6 AS 382/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1009 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.