Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 17.01.2019 – V ZB 81/18Grundbuchsache: Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit; Fehlen des vorgeschriebenen GesamtvermerksZitiert von 7
- BVerwG, 24.02.2010 – 9 C 1/09Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht für Hinterliegergrundstück bei Fehlen einer rechtlich gesicherten ZufahrtZitiert von 91
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ERZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 10.07.2013 – 3 W 3/12
- OVG NRW, 17.02.2012 – 2 D 49/10.NEZitiert von 10
- LSG Hessen, 23.03.2011 – L 6 AS 382/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1009#abs-1 (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1009#abs-2 (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.