Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

§ 709 § 711