Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 39

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-1 (1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-2 (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-3 (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Art 38 Art 40