Art 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-1 (1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-2 (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/39#abs-3 (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 39 WG →
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