Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 720 Vertretung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 – 16 K 3081/22
- OLG Schleswig, 28.08.2024 – 12 U 15/24
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25
- BGH, 21.02.2022 – VIa ZR 8/21Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neufahrzeugkäufers in Höhe der Bereicherung des Schuldners nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung des FahrzeugsZitiert von 168
- BAG, 06.03.2025 – 2 AZR 115/24Wohnungseigentümergemeinschaft - Vertretungsmacht des VerwaltersZitiert von 2
- LG Hamburg, 30.10.2025 – 310 O 11/24
Zuletzt entschieden
- LG München II, 11.07.2024 – 30 O 10439/20
- KG, 04.07.2024 – 1 W 97/24
- VG Magdeburg, 28.03.2024 – 4 A 106/22 MDZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 720 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/720#abs-1 (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/720#abs-2 (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/720#abs-3 (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/720#abs-4 (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/720#abs-5 (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.