Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 719 Gesamthänderische Bindung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

§ 705 § 707