§ 127a Aktionärsforum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/127a#abs-1 (1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/127a#abs-2 (2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/127a#abs-3 (3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/127a#abs-4 (4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/127a#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 127a AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.02.2008 – 41 O 54/06Zitiert von 3
- LG Köln, 02.11.2006 – 28 O 377/06
- BGH, 22.01.2025 – II ZB 18/23Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der MitgesellschafterZitiert von 4
- BPatG, 20.06.2022 – 29 W (pat) 22/21Zitiert von 2
- BGH, 24.10.2023 – II ZB 3/23Publikumspersonengesellschaft: Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines Gesellschafters mit dem Ziel der Verwendung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter zur Unterbreitung von Kaufangeboten für ihre AnteileZitiert von 6
- BGH, 22.02.2016 – II ZR 48/15Treuhandvermittelte Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Treugeber auf Auskunft über Namen und Anschriften weiterer Treugeber bzw. GesellschafterZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- AG München, 21.12.2021 – 132 C 12506/21Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2013 – II ZR 161/11Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs; privatrechtliche Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Verein; Recht eines Mitglieds auf Einsicht in die MitgliederlisteZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 127a geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 127a geändert durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.