Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/716?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

§ 704 § 706