Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 715b Gesellschafterklage
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 – 21 U 17/25Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- OLG Zweibrücken, 07.02.2025 – 1 U 153/24
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 85/25Gesellschafterliche Treuepflicht und Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrags
- BGH, 05.11.2024 – II ZR 85/23(Zweigliedrige GmbH: Notwendigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG bei einem Stimmverbot)Zitiert von 3
- BGH, 09.02.2024 – V ZR 6/23Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in verwalterloser ZweiergemeinschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.10.2023 – 15 U 133/22Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2022 – II ZR 50/20GmbH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den FremdgeschäftsführerZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 715b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715b#abs-1 (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715b#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715b#abs-3 (3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/715b#abs-4 (4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.