Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Stand: 10.06.2019
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 678 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 17.05.2018 – 2 U 54/15Parallelimport von Arzneimitteln: Schutzzweck der Marke bei Umetikettierung mit fremder Pharmazentralnummer; Inanspruchnahme aus angemaßter Eigengeschäftsführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OLG Stuttgart, 23.09.2010 – 7 U 75/10Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 06.07.2023 – 38 O 161/22
- LG Köln, 06.03.2014 – 88 O 65/13
- OLG Düsseldorf, 01.02.2002 – 16 U 1/01Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 21.04.1989 – 20 S 227/88
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 164/25Öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie mit Innenraumfotos; Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler
- OLG Brandenburg, 24.03.2026 – 3 U 40/19
- VG Aachen, 22.12.2025 – 10 K 2228/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 678 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.