Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/993#abs-1 (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/993#abs-2 (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 993 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- VG Bremen, 20.09.2022 – 7 K 1732/20Zitiert von 1
- LG Bonn, 25.07.2013 – 6 S 9/13Zitiert von 4
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 11 U 37/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.01.2011 – I-18 U 145/09
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.08.2021 – 4a O 99/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.07.2020 – 8 U 87/19
- OLG Hamm, 07.04.2020 – 33 U 36/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 993 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.