Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Stand: 10.06.2019
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 682 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.09.1999 – III ZR 322/98Zitiert von 36
- OLG Braunschweig, 17.05.2018 – 2 U 54/15Parallelimport von Arzneimitteln: Schutzzweck der Marke bei Umetikettierung mit fremder Pharmazentralnummer; Inanspruchnahme aus angemaßter Eigengeschäftsführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OLG Brandenburg, 21.10.2010 – 5 U 117/08, 5 U 94/09Zitiert von 12
- OLG Köln, 17.04.2009 – 6 U 175/08Zitiert von 1
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