Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

§ 681 § 683