Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

§ 667 § 669