Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- BGH, 19.03.2021 – V ZR 52/20Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; Feststellung des Berechtigten durch die Restitutionsbehörde; Feststellung des zur Zahlung Verpflichteten; Verjährung des ZinsanspruchsZitiert von 2
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 296/16Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf den von dem Berichtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des ErwerbersZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 18.12.2007 – 4a O 317/06
- KG, 31.01.2020 – 9 U 70/18
- BGH, 23.07.2019 – VI ZR 307/18Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Auskehrung der vom Prozessgegner geleisteten ZahlungenZitiert von 44
- OLG Düsseldorf, 09.05.2025 – 6 UF 173/24
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 13.06.2025 – 2 U 95/23
- LG Oldenburg (Oldenburg), 25.11.2024 – 16 O 3207/23
- OLG Brandenburg, 24.02.2021 – 7 U 162/20
40 Entscheidungen zu § 668 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 668 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.