Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Stand: 10.06.2019

Bund103 Entscheidungen

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

§ 687 § 689