Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 971 Finderlohn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 08.05.2025 – 15 O 56/25
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- LG Aachen, 31.07.1989 – 7 S 264/88Zitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 5/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 24/16Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde gegen einen anderen Verwaltungsträger (hier Landkreis) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Fundtier (§ 90a BGB)Zitiert von 21
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 6/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.02.2022 – M 9 K 21.2533
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 7/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 4
- VG Schwerin, 15.06.2017 – 7 A 1900/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 971 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/971#abs-1 (1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/971#abs-2 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.