Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

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