Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-1 (1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-2 (2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-3 (3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-4 (4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.

Art 227 Art 229