Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2016 – B 13 R 20/16 SRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Antwort auf die Anfrage des 5. Senats des BSGZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 – I-16 U 24/03
- BGH, 05.12.2006 – XI ZR 21/06Zitiert von 19
- BGH, 15.06.2004 – XI ZR 220/03Zitiert von 6
- BSG, 20.02.2019 – GS 1/18Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Berechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach Kontoauflösung
- OLG Düsseldorf, 02.04.2003 – I-15 U 134/02
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.04.2008 – 11 K 3186/03 AO
- OLG Hamm, 13.06.2007 – 31 U 255/06
- OLG Düsseldorf, 12.01.2007 – I-16 U 3/05
13 Entscheidungen zu Art 228 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 228 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-1 (1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zahlungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999 begonnen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-2 (2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen und Überweisungen in andere als die in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese Überweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-3 (3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/228#abs-4 (4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem Postanweisungsübereinkommen unberührt.