Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 661a Gewinnzusagen

Stand: 10.06.2019

Bund96 Entscheidungen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

§ 661 § 662