Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650o Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 650o BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2020 – 29 U 146/19
- OLG Düsseldorf, 12.01.2023 – 5 U 266/21Zitiert von 3
- BGH, 26.10.2023 – VII ZR 25/23Einordnung eines Vertrages als Verbraucherbauvertrag bei mehreren Verträgen im Verlauf von BauarbeitenZitiert von 1
- OLG Hamm, 27.04.2021 – 24 U 198/20Zitiert von 5
- OLG Hamm, 24.04.2021 – 24 U 198/20Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2023 – VII ZR 94/22Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags; Stellung einer BauhandwerkersicherheitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 31.10.2025 – 19 O 185/24
- OLG Naumburg, 29.12.2022 – 2 U 21/22
- OLG Zweibrücken, 29.03.2022 – 5 U 52/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650o BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 650o eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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