Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 13.08.2026 – 25 L 1613/26

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0813.25L1613.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4826/26 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere haben die Antragsteller den gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO erforderlichen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung des Widerspruchs gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin auch zumindest sinngemäß abgelehnt. Denn mit Schreiben vom 24.04.2026 hat sie darauf hingewiesen, dass die Antragsteller trotz Widerspruchserhebung verpflichtet sind, die Elternbeiträge in der festgesetzten Höhe zu entrichten.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 - also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - ganz oder teilweise anordnen. Der Erfolg eines Aussetzungsantrages bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2022 - 15 B 1573/21 -, juris Rn. 4 und vom 17.11.1989 - 9 B 2594/89 -, juris Rn.3.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 27.03.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2026. Nach der dort getroffenen Regelung entfällt der von den Antragstellern zu entrichtende Elternbeitrag erst ab Juni 2026. Die Antragsteller sind mithin weiterhin verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 Elternbeiträge in Höhe von 274,71 Euro/Monat zu entrichten.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 1 KiBiZ NRW i.V.m. der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Gemäß § 1 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung haben Eltern monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) der in § 51 KibiZ genannten Einrichtungen und bei der Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung werden u.a. Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII besteht und für den der Platz dem Kind zur Verfügung steht.

Diese Voraussetzungen lagen für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis einschließlich Mai 2026 vor. Der erforderliche privatrechtliche Betreuungsvertrag wurde zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson geschlossen. Mangels entgegenstehender Angaben stand der Platz dem Kind der Antragsteller in dem betreffenden Zeitraum auch grundsätzlich zur Verfügung. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller den Betreuungsvertrag mit Schreiben vom 24.02.2026 wirksam außerordentlich gekündigt haben.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung folgt aus § 626 BGB, weil es sich bei dem geschlossenen Betreuungsvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter im Sinne von §§ 611ff. BGB handelt.

Vgl. AG Köln, Urteil vom 11.06.2021 - 135 C 6/21 -, juris Rn. 74.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund folgt auch aus Ziffer 9 des Betreuungsvertrages.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ein Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB steht den Antragstellern nicht zur Seite. Die vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die in dem Kündigungsschreiben vom 24.02.2026 angeführten Gründe wiegen - auch bei einer Gesamtschau - nicht derart schwer, dass es den Antragstellern nicht mehr zuzumuten war, das Betreuungsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen:

Die fehlende Unterrichtung der Antragsteller über die Erkrankung der Tagespflegeperson am 20.02.2025 stellt ein einmaliges - entschuldbares - Versäumnis dar.

Dasselbe gilt für die fehlende vorherige Information der Antragsteller über das Verlassen der Betreuungsstätte am Morgen des 13.02.2026. An diesem Morgen verließ die Kindertagespflegeperson das Haus mit einem anderen, sich noch in der Eingewöhnung befindenden Kind vor dem Beginn der Betreuungszeit der Tochter der Antragsteller. Die Antragsteller trafen die Kindertagespflegeperson deshalb an diesem Morgen auf der Straße an. Aus Sicht der Kammer ist dieser einmalige Vorfall ebenfalls nicht geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kindertagespflegeperson nachhaltig in Frage zu stellen. Im Übrigen bezeichnete auch die Kindesmutter dieses Vorgehen in dem Kündigungsschreiben lediglich als „kommunikativ unglücklich“.

Das bewusste Nicht-Trösten der Tochter der Antragsteller am 23.02.2026 und die Verwendung von Ohropax stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar. Dieser Vorfall lässt nicht zwingend auf eine schwerwiegende Verletzung von Betreuungspflichten schließen. Auch aus Sicht der Kammer dürfte es grundsätzlich pädagogisch vertretbar sein, ein 13 Monate altes Kind nicht immer sofort oder zwingend bei jedem Weinen zu trösten. Einen Grund, der in der betreffenden Situation ein sofortiges Trösten des Kindes nachvollziehbar erfordert hätte, haben die Antragsteller nicht dargetan. Auch in der Gesamtschau mit den beiden anderen Vorfällen handelt es sich deshalb nicht um einen Umstand, der dazu führte, dass den Antragstellern eine Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende der (ordentlichen) Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten war.

Dasselbe gilt für die erstmals im Schriftsatz vom 30.06.2026 von den Prozessbevollmächtigten erwähnte Rötung an der Stirn der Tochter, die bei der morgendlichen Übergabe am 23.02.2026 nicht vorhanden gewesen sein soll. Dieser Aspekt hat in dem Kündigungsschreiben der Antragsteller vom 24.02.2026 noch nicht einmal eine Erwähnung gefunden. Da eine Rötung überdies auf vielfältigen Gründen beruhen kann, lässt diese singuläre Feststellung keinen weiteren Rückschluss zu.

Die Vollziehung hat für die Antragsteller auch keine unbillige, durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Dazu tragen sie selbst nichts vor. Sollte sich im Hauptsacheverfahren doch noch herausstellen, dass die Veranlagung für die Monate März bis Mai 2026 zu Unrecht erfolgt ist, würden die durch die vorläufige Zahlung eingetretenen wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages weitestgehend ausgeglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.