Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Stand: 25.08.2026
Nr. 1: Zu § 1
– Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig sind.
Nr. 2: Zu § 9 Absätze 2
bis 4 – Ausgleich für Bereitschaftsdienst – und zu § 12
– Eingruppierung –
Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des Entgelts für den Bereitschaftsdienst nach den entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) in seiner jeweils geltenden Fassung. Abweichend von § 12 richtet sich die Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten und von stellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten ausschließlich nach den Regelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils geltenden Fassung.