Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Hamm, 12.01.2005 – 18 Sa 1661/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 – 5 Sa 239/21
- LSG NRW, 28.08.2009 – L 4 U 65/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/8#abs-1 (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/8#abs-2 (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.