Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/8#abs-1 (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntgFG/8#abs-2 (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 8 EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.04.2002 – 5 AZR 2/01Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 – 5 Sa 93/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 – 8 Sa 526/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2015 – 7 Sa 694/14Zitiert von 1
- LAG Köln, 11.12.2020 – 10 Sa 551/20Zitiert von 3
- LAG Hamm, 06.09.2005 – 19 Sa 1045/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 28.03.2025 – 10 SLa 916/24
- ArbG Koblenz, 02.10.2024 – 4 Ca 2599/23Zitiert von 2
- LAG Nürnberg, 11.04.2024 – 4 Sa 259/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.