Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 605 Kündigungsrecht
Stand: 10.06.2019
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 605 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 22.05.2023 – 17 Sa 644/22
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- OLG Hamm, 05.03.2015 – 5 U 52/14
- BGH, 11.11.2011 – V ZR 231/10Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Prüfung der WesentlichkeitZitiert von 10
- LG Kiel, 29.11.2012 – 13 O 181/11Zitiert von 1
- VG München, 30.04.2024 – M 10 K 20.5883Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.06.2025 – 4 U 57/25
- AG Paderborn, 13.02.2025 – 58a C 92/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.12.2024 – 12 A 2028/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 605 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.