Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2018 – 2 U 9/18Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2017 – VIII ZR 279/16Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei WohnräumenZitiert von 12
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- OLG Hamm, 31.03.2014 – 5 U 168/13Zitiert von 5
- AG Mannheim, 28.01.2008 – 9 C 586/07
- BGH, 28.07.2004 – XII ZR 153/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Saarbrücken, 27.11.2025 – 13 S 86/25
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 – 7 U 37/25
- OLG Brandenburg, 25.06.2025 – 4 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 598 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.