Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Stand: 10.06.2019
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 598 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2018 – 2 U 9/18Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2017 – VIII ZR 279/16Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei WohnräumenZitiert von 14
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- OLG Hamm, 31.03.2014 – 5 U 168/13Zitiert von 5
- AG Mannheim, 28.01.2008 – 9 C 586/07
- BGH, 28.07.2004 – XII ZR 153/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 – 4 U 166/25Schadensersatz wegen Fahrzeugverlusts: Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht durch mehrwöchiges unbeaufsichtigtes Abstellen eines geleasten Pkw im öffentlichen Straßenraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Saarbrücken, 27.11.2025 – 13 S 86/25
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 – 7 U 37/25
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