Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 601 Verwendungsersatz

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/601#abs-1 (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/601#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

§ 600 § 602