Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 601 Verwendungsersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/601#abs-1 (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/601#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 601 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.03.2014 – 5 U 168/13Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2023 – 4 U 125/22
- OLG Hamm, 05.03.2015 – 5 U 52/14
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- BGH, 04.03.2015 – XII ZR 46/13Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau des Hausanwesens der ElternZitiert von 82
- BFH, 05.09.1991 – IV R 40/90Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2026 – 4 U 166/25Schadensersatz wegen Fahrzeugverlusts: Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht durch mehrwöchiges unbeaufsichtigtes Abstellen eines geleasten Pkw im öffentlichen Straßenraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 25.07.2025 – 7 U 37/25
- LG Bonn, 17.04.2025 – 6 S 61/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 601 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.