# § 605 BGB — Kündigungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

- 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,

- 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,

- 3. wenn der Entleiher stirbt.

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Zitiervorschlag: § 605 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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