Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Stand: 10.06.2019
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 988 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.09.2001 – V ZR 228/00Zitiert von 6
- BGH, 18.07.2003 – V ZR 275/02Zitiert von 5
- BGH, 22.06.2007 – V ZR 136/06Zitiert von 4
- LG Bonn, 25.07.2013 – 6 S 9/13Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 06.11.2006 – 12 U 204/06Zitiert von 2
- BGH, 09.02.2023 – V ZR 93/22Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 85/25
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 25.07.2024 – 5 U 230/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 988 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.