Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 996 Nützliche Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.03.2019 – 3 U 77/17
- BGH, 19.09.2014 – V ZR 269/13Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände: Sachenrechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichansprüche eines Untermieters gegen den Vermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Errichtung der Golfsportanlage; Ansprüche aus Eingriffskondiktion im MehrpersonenverhältnisZitiert von 15
- BGH, 27.07.2001 – V ZR 104/00Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 – 5 U 81/20
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Brandenburg, 18.09.2025 – 10 U 80/24
- OLG Brandenburg, 14.09.2023 – 10 U 43/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 996 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.