Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 600 Mängelhaftung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 599 § 601