Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 600 Mängelhaftung
Stand: 10.06.2019
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 118/08Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen DrittenZitiert von 8
- LG Heilbronn, 17.11.2023 – Ga 10 O 240/22
- OLG Köln, 08.01.1997 – 27 U 58/96
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