Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 602 Abnutzung der Sache
Stand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.