Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 602 Abnutzung der Sache
Stand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 602 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 118/08Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen DrittenZitiert von 8
- KG, 10.01.2019 – 22 U 86/17
- SG GieBen, 07.01.2015 – S 14 AL 17/12
- OLG Hamm, 31.03.2014 – 5 U 168/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.