Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 602 Abnutzung der Sache

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

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