Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
Stand: 10.06.2019
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 603 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 118/08Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen DrittenZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2011 – 5 S 2436/10Zitiert von 5
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- BFH, 05.09.1991 – IV R 40/90Zitiert von 6
- ArbG Bonn, 13.03.2024 – 2 Ca 1299/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.03.2015 – 5 U 52/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 603 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.