Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Stand: 10.06.2019
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 58 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Ahlen, 21.12.2017 – 30 C 244/17
- FG Hessen, 20.02.2025 – 8 K 220/25
- OLG Celle, 01.07.2010 – 20 W 10/10
- OLG München, 28.06.2022 – 34 Wx 153/22
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 27 W 144/16
- BVerfG, 05.02.1991 – 2 BvR 263/86Berücksichtigung der Religionsfreiheit bei Auslegung und Anwendung vereinsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eintragung des Geistigen Rats der Bahâ'i im Vereinsregister)Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.10.2025 – 10 U 1/25
- OLG Düsseldorf, 08.07.2024 – 3 Wx 69/24
- LAG Hamm, 14.05.2024 – 6 Sa 1112/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.