Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

§ 55a § 57