Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

§ 60 § 65