Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/57#abs-1 (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/57#abs-2 (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

§ 56 § 58