Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594a Kündigungsfristen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a#abs-1 (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a#abs-2 (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 594a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.11.2011 – I-10 U 141/10
- OLG Hamm, 01.02.2005 – 10 U 119/04Zitiert von 2
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- VG Lüneburg, 15.11.2017 – 1 A 167/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.03.2014 – 10 U 92/13Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 08.05.2002 – 10 U 25/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2341/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2343/24
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2339/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 594a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 594a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.