Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594a Kündigungsfristen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.11.2011 – I-10 U 141/10
- OLG Hamm, 01.02.2005 – 10 U 119/04Zitiert von 2
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- VG Lüneburg, 15.11.2017 – 1 A 167/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.03.2014 – 10 U 92/13Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 08.05.2002 – 10 U 25/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2341/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2343/24
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2339/24
58 Entscheidungen zu § 594a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 594a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a#abs-1 (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a#abs-2 (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.