Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- OLG Hamm, 10.11.2011 – I-10 U 141/10
- BSG, 19.02.2009 – B 10 LW 3/07 RZitiert von 11
- BFH, 21.04.1983 – IV R 80/80
- AG Bergisch Gladbach, 07.03.2025 – 2 Lw 1/24
- OLG Celle, 25.01.2023 – 7 U 304/22 (L)
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 28.07.2022 – 2 U 4/22 Lw
- OLG Frankfurt am Main, 08.11.2018 – 20 U 8/15
- VG Weimar, 13.03.2017 – 7 E 155/17 WeErfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Hähnchenmastanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 594 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.