Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 585a Form des Landpachtvertrags

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

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