Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 25.11.2008 – I-4 U 4/08
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
- BSG, 19.10.2000 – B 10 LW 21/99 RZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 U (Lw) 72/12
4 Entscheidungen zu § 594b BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.