Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594a Kündigungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 594a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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