Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.