Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

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