Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 593b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2009 – LwZR 12/08
- OLG Köln, 17.07.1997 – 23 U 17/96
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
- BGH, 28.04.2022 – V ZB 4/21Grundbucheintragung: Notwendige Genehmigung eines Ergänzungspflegers bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Hausgrundstück durch einen MinderjährigenZitiert von 6
- BGH, 28.11.2008 – LwZR 12/07
- BGH, 03.02.2005 – V ZB 44/04Grundbuchrecht: Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks durch einen Minderjährigen unter Vorbehalt des Nießbrauchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
- VG Regensburg, 07.02.2023 – RO 4 K 22.1621Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2022 – LwZR 5/21Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 593b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.