Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.02.2014 – 101 U 6/13
- BGH, 27.11.2009 – LwZR 15/09
- BGH, 23.04.2010 – LwZR 20/09Landpacht: Pflicht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 – 5 U (Lw) 118/09
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 6/05
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
- OLG Dresden, 24.06.2025 – 2 U 101/24 Lw
- OLG Rostock, 30.04.2024 – 14 U XV 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 594e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594e#abs-1 (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594e#abs-2 (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.