Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2017 – XII ZR 95/16Vermieterpfandrecht: Fahrzeug des Mieters als von dem Pfandrecht umfasster Gegenstand; Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Fahrzeugs von dem MietgrundstückZitiert von 8
- OLG Hamm, 24.06.2024 – 17 U 30/24
- OLG Bremen, 18.07.2013 – 5 U 7/13
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 110/17Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 20
- BGH, 19.12.2013 – IX ZR 127/11Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente DeckungZitiert von 13
- BGH, 13.08.2009 – I ZB 91/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 562a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.