Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2011 – 8 W 20/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.08.2008 – 19 W 24/08Zitiert von 2
- LG Kiel, 30.03.2007 – 8 O 59/06
- OLG Celle, 14.01.2013 – 1 U 61/12
- LG Saarbrücken, 22.06.2012 – 13 S 37/12Zitiert von 10
- LG Köln, 30.06.2009 – 22 O 586/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 02.11.2023 – 2 U 44/20
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 36/14 RKrankenversicherung - rechtlich unselbstständige Eigeneinrichtung einer Krankenkasse - öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis - Einsichtnahme - Patientenakte - Geltendmachung im Wege der echten Leistungsklage - Unterstützung durch Krankenkasse bei Verfolgung von Behandlungsfehlern - Geltendmachung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageZitiert von 7
- BGH, 07.11.2013 – III ZR 54/13Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse gefertigten DokumentationZitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 811 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 811 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/811#abs-1 (1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/811#abs-2 (2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.