§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2022 – VIII ZR 96/22Räumungsverfahren: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots zur Erkrankung des WohnraummietersZitiert von 9
- BGH, 30.11.2021 – VIII ZR 81/20Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich gerechtfertigte ordentliche Kündigung des Vermieters; HärtegründeZitiert von 21
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 159/09Eigenbedarfskündigung: Nichten und Neffen als FamilienangehörigeZitiert von 19
- AG Dortmund, 02.06.2020 – 425 C 3346/19
- BGH, 15.03.2022 – VIII ZR 81/20Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich gerechtfertigte ordentliche Kündigung des Vermieters; HärtegründeZitiert von 1
- BGH, 11.12.2019 – VIII ZR 144/19Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen zum Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums; Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen bei der vorzunehmenden InteressenabwägungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 27/25
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 28/25
- LG Berlin, 12.05.2023 – 65 S 132/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308a#abs-1 (1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308a#abs-2 (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.