Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308a#abs-1 (1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308a#abs-2 (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.

§ 308 § 309