Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-1 (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-2 (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 574c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2022 – VIII ZR 81/20Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich gerechtfertigte ordentliche Kündigung des Vermieters; HärtegründeZitiert von 1
- BGH, 30.11.2021 – VIII ZR 81/20Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich gerechtfertigte ordentliche Kündigung des Vermieters; HärtegründeZitiert von 21
- LG Hamburg, 22.12.2016 – 307 S 53/16
- BGH, 26.10.2022 – VIII ZR 390/21Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Widerspruch des Mieters wegen nicht zu rechtfertigender Härte bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids im Falle einer Verurteilung zur Räumung; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte ZeitZitiert von 11
- KG, 18.09.2024 – 8 U 40/24
- LG Berlin, 07.12.2023 – 67 S 20/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 574c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.