Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-1 (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-2 (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574c#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 574b § 575