Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 584 Kündigungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/584#abs-1 (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/584#abs-2 (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

§ 583a § 584a