Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Köln, 24.11.2021 – 22 U 79/21Zitiert von 3
- BFH, 10.03.2016 – IV R 41/13(Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung - Begriff des Wirtschaftsguts - notwendige Beiladung)Zitiert von 14
- AG Hamburg, 19.04.2024 – 49 C 373/23
- OLG Köln, 13.02.2023 – 22 U 5/22
- LG Düsseldorf, 14.06.2013 – 15 O 323/05
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Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.