Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/566e#abs-1 (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/566e#abs-2 (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 566e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Gelsenkirchen, 07.11.2011 – 3a C 299/11
- OLG Köln, 17.05.2013 – 1 U 43/12
- LG Köln, 13.11.2008 – 29 S 65/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.