Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562#abs-1 (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562#abs-2 (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

§ 561 § 562a