Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562#abs-1 (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562#abs-2 (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 562 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2014 – XII ZR 163/12Gewerberaummiete: Vermieterpfandrecht des Grundstückserwerbers bei Sicherungsübereignung des Inventars vor dem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel; Gleichrang der Vermieterpfandrechte des Veräußerers und des ErwerbersZitiert von 3
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 06.12.2017 – XII ZR 95/16Vermieterpfandrecht: Fahrzeug des Mieters als von dem Pfandrecht umfasster Gegenstand; Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Fahrzeugs von dem MietgrundstückZitiert von 12
- BGH, 03.03.2017 – V ZR 268/15Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung zur Verteidigung seines VermieterpfandrechtsZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.07.2016 – 6 U 161/14
- BGH, 10.08.2006 – I ZB 135/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.12.2025 – 11 VA 10/25
- OVG NRW, 10.03.2023 – 18 A 563/22Erstattung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz; Reichweite von § 616 Satz 1 BGB bei häuslicher Quarantäne Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OVG NRW, 10.03.2023 – 18 A 1460/22Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 562 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.