Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.08.2009 – I ZB 91/08Zitiert von 3
- KG, 08.01.2018 – 8 U 21/17
- LG Bonn, 29.04.2010 – 6 T 107/10Zitiert von 1
- KG, 13.07.2015 – 8 U 15/15Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 17.01.2011 – 13 U 211/10
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 01.09.2021 – 22 U 171/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 562b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562b#abs-1 (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/562b#abs-2 (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.